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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der smartup solutions GmbH
smartup solutions GmbH, Weissen 1, 87487 Wiggensbach
Amtsgericht Kempten HR-B 7191
Diese AGBs beziehen sich auf Dienst- und Werkleistungsverträge, die Sie mit uns schließen.
1. Allgemeines
Die
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der smartup
solutions GmbH (smartup) gelten für alle Angebote, Bestellungen,
Lieferungen und Leistungen der smartup unter Ausschluß entgegenstehender
Bedingungen des Bestellers. Abweichende Bedingungen des Bestellers
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen und entsprechend
bestätigt werden. Angebote von smartup sind freibleibend und
unverbindlich. Im Falle einer Nichterfüllung eines Vertrages
aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, kann die smartup
15% des Auftragswertes berechnen, es sei denn, der Besteller weist
nach, daß ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
2.
Preis
Die
Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen
der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten
Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
geltende Mehrwertsteuer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird,
sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 8 Tagen ohne jeden
Abzug zu leisten. Smartup ist berechtigt, im kaufmännischen
Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug
Zinsen in Höhe 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen. Smartup behält sich das
Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen
Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger
(Saldo-) Forderungen, vor.
3.
Lieferung
Bei
der Lieferung von Softwareprogrammen gilt mit der Entgegennahme
bzw. Annahme der vertragsrechtlichen Leistung zugrundeliegende Software-Lizenzvertrag
als angenommen, wenn der Besteller nicht binnen einer Woche nach
Entgegennahme bzw. Annahme widerspricht.
4.
Nutzungsrecht
Mit
der Lieferung und Bezahlung eines Software-Programmes wird kein
Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich auf unbefristete
Dauer das Nutzungsrecht am Programm. Der Besteller ist zur Nutzung
der ihm überlassenen Software ausschließlich auf einem
Computersystem berechtigt. Vernetzte Computersysteme gelten nicht
als 1 System. Für die Nutzung der überlassenen Software
auf einem anderen Computersystem muß der Besteller eine neue
und zusätzliche Lizenz erwerben. Das Kopieren von überlassenen
Programmen in maschinenlesbare oder ausgedruckte Form ist nur gestattet,
wenn der Besteller die Kopie zu Datensicherungszwecken für
sich selbst anfertigt. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen.
Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften
des Bestellers. Die Reproduktion darf vom Besteller nur dann verwendet
werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung
nicht mehr verwendbar ist. Ausgeschlossen ist die Reproduktion des
Programms ganz oder auszugsweise oder zum Zwecke der gleichzeitigen
Verwendung innerhalb des Betriebes des Bestellers zur Benutzung
auf mehreren Computersystemen, auch wenn diese durch ein Netzwerk
gekoppelt sind. Kopien des Benutzerhandbuchs dürfen nicht angefertigt
werden. Die überlassene Software darf keinesfalls elektronisch
von dem lizensierten Computersystem auf ein anderes Computersystem
oder Netzwerk übertragen werden. Bei Überlassung von Software,
die nicht von smartup erstellt wurde, gelten die Nutzungsvorschriften
der jeweiligen Hersteller.
5.
Gefahrübergang
Die
Gefahr geht mit Absendung der Ware durch smartup auf den Besteller
über; smartup versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen
etwaige Transportschäden.
6.
Abnahme
Die
Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung
der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich
durchgeführt, wenn kein Fehler an den Produkten festzustellen
ist. Soweit smartup die Produkte vereinbarungsgemäß installiert,
wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation
der Produkte am Aufstellungsort von smartup durchgeführt. Der
Besteller ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen.
Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt smartup dem Besteller
die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, werden zwei Übergabe-/Abnahmeprotokolle erstellt,
die von smartup und dem Besteller gegenzuzeichnen sind. Ein Exemplar
bleibt bei smartup, daß andere erhält der Besteller.
7.
Gewährleistung
Smartup
gewährleistet, daß die Software mit den von smartup in
der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen
übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis
erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der
Technik der völlige Ausschluß von Fehlern in der Software
nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen,
die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der
Besteller. Smartup wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße
Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen
und zwar nach Wahl von smartup und je nach Bedeutung des Fehlers,
entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version
oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen
des Fehlers. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern
ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Besteller oder
ein Dritter ohne Zustimmung von smartup Produkte verändert,
unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte
nicht nach Hersteller-Richtlinien gemäß installiert,
betrieben und gepflegt worden sind. Die Gewährleistungsfrist
beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - 12
Monate; soweit die Produkte von smartup installiert werden, beginnt
die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
8.
Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche
gegen smartup sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung
oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte
und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend gehaftet wird. Smartup haftet nicht für die Wiederbeschaffung
von Daten, es sei denn, daß smartup deren Vernichtung grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Besteller
sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das
in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem
Aufwand rekonstruiert werden können. Soweit Schadenersatzansprüche
gegen smartup, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen,
verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte,
bei Systemen ab Mitteilung der Betriebsbereitschaft.
9.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
smartup
wird den Besteller bei der Verletzung von deutschen gewerblichen
Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs
eines smartup-Produktes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des
Schutzrechtsinhabers freistellen. Smartup wird dem Besteller darüber
hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes
verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen
nicht möglich sein sollte, wird smartup nach eigener Wahl das
Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, daß das
Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen
und den an smartup entrichteten Kaufpreis abzüglich eines des
Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten.
Die vorgenannten Verpflichtungen von smartup bestehen nur, falls
der Besteller smartup unverzüglich über gegen ihn gerichtete
Ansprüche unterrichtet, smartup alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten
bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht
wird, daß ein von smartup geliefertes Produkt geändert,
in einer nicht smartup-Publikation beschriebenen Weise verwendet
oder mit nicht von smartup gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Diese Regelung enthält, vorbehaltlich von Ziffer 6, sämtliche
Verpflichtungen von smartup bei Ansprüchen im Zusammenhang
mit der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten.
10.
Ausfuhrbedingungen
Der
Besteller wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen
und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden
darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche und amerikanische
Ausfuhrbestimmungen gelten.
11.
Zollabwicklung
Werden
Lieferungen auf Wunsch des Bestellers unverzollt ausgeführt,
haftet er smartup für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
12.
Smartup Mitarbeiter
Der
Vertragspartner wird keine Mitarbeiter bis zu 12 Monaten nach Projektende
in sein Arbeitsverhältnis übernehmen und keinerlei Maßnahmen
ergreifen, die zu einem Mitarbeiterwechsel führen. Entsprechendes
gilt für smartup. Bei Zuwiderhandlungen behält sich smartup
vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,-- € pro Mitarbeiter
zu fordern.
13. Sonstiges
Der
Besteller kann die aus dem Vertrag resultierten Rechte und Pflichten
nur mit schriftlicher Zustimmung von smartup übertragen. Gegen
Ansprüche von smartup kann er nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig ist. Diese Liefer-
und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.
Erfüllungsort ist Braunschweig. Gerichtsstand für alle
vertraglich und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen ist Braunschweig, sofern der Besteller
Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundenprozeß.
Smartup ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für
den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Bestellers zuständigen
Gericht geltend zu machen.
14.
Schlußbestimmungen
Sollte
eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine andere, im wirtschaftlichen Gehalt dieser möglichst
gleichkommende zu ersetzten.
Wiggensbach, 22. Juli 2002
Die Geschäftsführung der smartup solutions GmbH
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